Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Laufbahnverordnung

LVO

§ 8 Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVO/8#abs-1 (1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVO/8#abs-2 (2) Eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt einer Laufbahn ist zulässig, wenn

die Bewerberin oder der Bewerber nachweisbar berufliche Erfahrungen besitzt, die zusätzlich zu den in § 10 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden und die nach ihrer Art, Schwierigkeit, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das angestrebte Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind, oder

die Bewerberin oder der Bewerber eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende besondere fachliche Qualifikation nachweist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 muss das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein. Berufliche Bildungsgänge, Qualifikationen und Zeiten, die nach den Laufbahnvorschriften auf eine Ausbildung angerechnet wurden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LVO/8#abs-3 (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

Einzelnorm

§ 7 § 9