Gesetze / Lebensmittelspezialitätengesetz
LSpG§ 3 Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer den Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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14.11.2022 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I 2030)
BGBl. 2022 I S. 2030
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 50)
BGBl. 2016 I S. 50
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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