Gesetze / Lebensmittelspezialitätengesetz
LSpG§ 8 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/8#abs-2a (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Erzeugnis als „garantiert traditionelle Spezialität“ in Verkehr bringt, ohne dass vor der erstmaligen Vermarktung eine Kontrolle nach Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) durchgeführt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/8#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.