Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/6164 · S. 9
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2: Anpassung der Verweise an das neue EU-Recht. Nr.3: Anpassung der Verweise an das neue EU-Recht. Das Verfahren der Antragstellung auf Registrierung eines Namens als g.t.S. wird wie im EU-Recht nun als Antragsverfahren bezeichnet. Zusätzlich wird die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für eine Löschung von eingetragenen Spezifikationen ausdrücklich erwähnt. In dem neuen Absatz 3 wird ausdrücklich festgelegt, dass Einsprüche innerhalb einer zwei Monatsfrist ab Veröffentlichung im EU-Amtsblatt bei der BLE einzulegen sind. Diese Frist ist erforderlich, um die Einlegung der Einsprüche durch die BLE bei der EU-Kommission innerhalb der im EU-Recht festgelegten Frist einzuhalten. Nr.4: Anpassung der Verweise an das neue EU-Recht. Nr. 5: Es wird eine ausdrückliche Verbotsnorm zum Schutz der eingetragenen g.t.S.-Bezeichnungen in das Gesetz aufgenommen. Nr.6: Anpassung der Verweise an das geltende nationale Recht. Nr.7: Anpassung der Verweise an das neue EU-Recht. Nr.8: Anpassung der Strafvorschrift an das neue Recht. Die Ermächtigung in Absatz 3 wird aufgehoben, für sie besteht kein Bedarf mehr. Nr. 9: Es wird ein neuer Bußgeldtatbestand für den Fall geschaffen, dass ein Hersteller vor der erstmaligen Ver- marktung einer garantiert traditionellen Spezialität diese nicht auf die Einhaltung der Produktspezifikation hat kontrollieren lassen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/6164, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.979–12.391 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert d6292e69fa51bf40….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP