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Artikel 1 · BT-Drs. 18/6164 · S. 9

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Nr. 1 und 2: Anpassung der Verweise an das neue EU-Recht.
Nr.3: Anpassung der Verweise an das neue EU-Recht. Das Verfahren der Antragstellung auf Registrierung eines
Namens als g.t.S. wird wie im EU-Recht nun als Antragsverfahren bezeichnet. Zusätzlich wird die Zuständigkeit
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für eine Löschung von eingetragenen Spezifikationen
ausdrücklich erwähnt. In dem neuen Absatz 3 wird ausdrücklich festgelegt, dass Einsprüche innerhalb einer zwei
Monatsfrist ab Veröffentlichung im EU-Amtsblatt bei der BLE einzulegen sind. Diese Frist ist erforderlich, um
die Einlegung der Einsprüche durch die BLE bei der EU-Kommission innerhalb der im EU-Recht festgelegten
Frist einzuhalten.
Nr.4: Anpassung der Verweise an das neue EU-Recht.
Nr. 5: Es wird eine ausdrückliche Verbotsnorm zum Schutz der eingetragenen g.t.S.-Bezeichnungen in das Gesetz
aufgenommen.
Nr.6: Anpassung der Verweise an das geltende nationale Recht.
Nr.7: Anpassung der Verweise an das neue EU-Recht.
Nr.8: Anpassung der Strafvorschrift an das neue Recht. Die Ermächtigung in Absatz 3 wird aufgehoben, für sie
besteht kein Bedarf mehr.
Nr. 9: Es wird ein neuer Bußgeldtatbestand für den Fall geschaffen, dass ein Hersteller vor der erstmaligen Ver-
marktung einer garantiert traditionellen Spezialität diese nicht auf die Einhaltung der Produktspezifikation hat
kontrollieren lassen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6164, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.979–12.391 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert d6292e69fa51bf40….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP