Gesetze / Lebensmittelspezialitätengesetz
LSpG§ 3a Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens
Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter
in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
Änderungsverlauf
-
24.06.2024 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.