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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 50

BGBl. 2016 I S. 50 · 7.438 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50
                                        Erstes Gesetz
                      zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
                                                 Vom 16. Januar 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
  Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Okto-
ber 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 65
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Langbezeichnung des Gesetzes wird wie folgt
   gefasst:
                           „Gesetz
              zur Durchführung der Rechtsakte
          der Europäischen Union über Qualitäts-
        regelungen betreffend garantiert traditionelle
       Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben“.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der
     Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 21. November 2012

     über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und

     Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in

     der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen

     dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlas-

     senen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit
     dort Regelungen zu garantiert traditionellen Spezia-
     litäten und fakultativen Qualitätsangaben getroffen
     sind.“

3. § 2 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2
              Antrags- und Einspruchsverfahren
        (1) Zuständig für die Durchführung des in der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfah-
     rens über

     1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder ei-
        nes Lebensmittels in das von der Europäischen
        Kommission geführte Register der garantiert tra-
        ditionellen Spezialitäten,
     2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und

     3. Änderungen oder Löschung eingetragener Spezi-

        fikationen in dem von der Europäischen Kommis-

        sion geführten Register der garantiert traditionel-

        len Spezialitäten

     ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
     rung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten
     der Europäischen Union obliegt.
        (2) Das Bundesministerium für Ernährung und
     Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
     mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
     gie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
     Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren
     zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1
     Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

     (3) Ein Einspruch nach Artikel 21 der Verordnung
  (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintra-
  gung eines Namens einer garantiert traditionellen
  Spezialität in das von der Europäischen Kommission
  geführte Register der garantiert traditionellen Spe-
  zialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirt-
  schaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten
  ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt
  der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 50 Ab-
  satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgt ist.
  Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach
  Einreichung zu begründen. Die Gründe, auf welche
  der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 oder 15
     der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“ durch die

     Wörter „Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
     mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung
     (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikeln 13

     oder 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“

     durch die Wörter „Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in

     Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der

     Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                          „§ 3a

              Verbot der widerrechtlichen
          Nutzung eines geschützten Namens
    Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarer-
  zeugnis unter
  1. dem Namen einer garantiert traditionellen Spezia-
     lität,

  2. dem Unionszeichen nach Artikel 23 Absatz 2 der
     Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung
     mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU)
     Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezem-
     ber 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
     Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und
     des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-

     Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen,

     geschützte geografische Angaben und garantiert

     traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf

     bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Ver-
     fahrensvorschriften und zusätzliche Übergangs-
     vorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17)
     oder
  3. der Verwendung des Begriffs „garantiert traditio-
     nelle Spezialität“

  in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht
  der betreffenden Produktspezifikation entspricht.“
6. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „(§ 7 Abs. 1 des
   Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)“
BGBl. 2016, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
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  durch die Wörter „(§ 3 Nummer 1 oder 2 des Le-
  bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches)“ ersetzt.
7. In § 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Artikel 14
   der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“ durch die
   Wörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 1151/2012“ ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
     mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a
     ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr
     bringt.“

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
     oder fahrlässig ein Erzeugnis als „garantiert tradi-
     tionelle Spezialität“ in Verkehr bringt, ohne dass

      vor der erstmaligen Vermarktung eine Kontrolle
      nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
      (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 21. November 2012 über
      Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Le-
      bensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)
      durchgeführt wurde.“

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 2“

       durch die Wörter „der Absätze 2 und 2a“ ersetzt.

                       Artikel 2

   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Lebensmittelspezialitä-
tengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                       Artikel 3
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 16. Januar 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                    für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 50. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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