Gesetze / Landesrecht Brandenburg / LMChemPV · GVBl.II/00, [Nr. 06] S.75

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker (LMChemPV)

23 Normen · Ausgangsfassung vom 04.03.2000 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Zulassung, Ausbildungsstelle
  2. § 2 Bewerbung
  3. § 3 Ausbildungsdauer
  4. § 4 Ziel der Ausbildung
  5. § 5 Gestaltung der Ausbildung
  6. § 6 Ausbildungsplan
  7. § 7 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
  8. § 8 Ausbildungsnachweis
  9. § 9 Prüfungsausschuss
  10. § 10 Zulassung zur Prüfung
  11. § 11 Entscheidung über die Zulassung
  12. § 12 Gegenstand der Prüfung
  13. § 13 Praktische Prüfung
  14. § 14 Aufsichtsarbeiten
  15. § 15 Mündliche Prüfung
  16. § 16 Nichtöffentlichkeit
  17. § 17 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
  18. § 18 Rücktritt, Nichtteilnahme
  19. § 19 Niederschrift und Einsichtnahme
  20. § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen
  21. § 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses
  22. § 22 Wiederholung der Prüfung
  23. § 23 In-Kraft-Treten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    25.01.2016 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5])

  2. Historischer Änderungsnachweis

    13.03.2012 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.03.2012, Artikel 29

    § 10 geändert

    GVBl. I 2012, Nr. 16

  3. Historischer Änderungsnachweis

    15.07.2010 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 15.07.2010, Artikel 2

    § 2 geändert

    GVBl. I 2010, Nr. 28

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).