Gesetze / Landesrecht Brandenburg / LMChemPV · GVBl.II/00, [Nr. 06] S.75
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker (LMChemPV)
23 Normen · Ausgangsfassung vom 04.03.2000 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Zulassung, Ausbildungsstelle
- § 2 Bewerbung
- § 3 Ausbildungsdauer
- § 4 Ziel der Ausbildung
- § 5 Gestaltung der Ausbildung
- § 6 Ausbildungsplan
- § 7 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
- § 8 Ausbildungsnachweis
- § 9 Prüfungsausschuss
- § 10 Zulassung zur Prüfung
- § 11 Entscheidung über die Zulassung
- § 12 Gegenstand der Prüfung
- § 13 Praktische Prüfung
- § 14 Aufsichtsarbeiten
- § 15 Mündliche Prüfung
- § 16 Nichtöffentlichkeit
- § 17 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
- § 18 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 19 Niederschrift und Einsichtnahme
- § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses
- § 22 Wiederholung der Prüfung
- § 23 In-Kraft-Treten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
25.01.2016 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5])
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Historischer Änderungsnachweis
13.03.2012 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.03.2012, Artikel 29
§ 10 geändert
GVBl. I 2012, Nr. 16
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Historischer Änderungsnachweis
15.07.2010 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 15.07.2010, Artikel 2
§ 2 geändert
GVBl. I 2010, Nr. 28
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).