Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

LMChemPV

§ 15 Mündliche Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/15#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung umfasst die Gebiete:

Gesetzeskunde des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts einschließlich des Weinrechts,

Organisation und Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung,

Allgemeines Verwaltungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,

Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben auf der Grundlage der einschlägigen Normen und geltenden Grundsätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/15#abs-2 (2) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Sie dauert in der Regel 45 Minuten. Die Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/15#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung sind für jedes Gebiet Einzelnoten zu bilden, über die die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach der mündlichen Prüfung in gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 14 § 16