Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
LMChemPV§ 18 Rücktritt, Nichtteilnahme
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/18#abs-1 (1) Der Prüfungsbewerber kann nach der Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/18#abs-2 (2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn er durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit oder sonstige, von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung gehindert war. Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses muss ein amtsärztliches Gutachten vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/18#abs-3 (3) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus einem in Absatz 2 genannten Grund die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/18#abs-4 (4) Aufsichtsarbeiten, zu denen der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder die er ohne ausreichende Entschuldigung ungelöst zurückgibt, werden mit der Note "nicht ausreichend" bewertet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/18#abs-5 (5) Erscheint der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen oder praktischen Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.