Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

LMChemPV

§ 8 Ausbildungsnachweis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/8#abs-1 (1) Jeweils am Ende eines Ausbildungsbereiches und des Praktikums wird dem Auszubildenden ein Ausbildungsnachweis ausgestellt. War ein Auszubildender mehreren Ausbildern zugewiesen, so haben sämtliche Ausbilder Ausbildungsnachweise zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/8#abs-2 (2) Eine Tätigkeit an einer Ausbildungsstelle nach § 3 Abs. 2 ist durch Bescheinigungen nachzuweisen.

§ 7 § 9