Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

LMChemPV

§ 10 Zulassung zur Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/10#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde einen Monat vor dem Beginn der Prüfung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/10#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:

Zeugnisse und sonstige Nachweise (amtlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen) über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1,

Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums gemäß § 7 Abs. 1,

Ausbildungsnachweise gemäß § 8,

ein Lichtbild sowie die Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen die Lebenspartnerschaftsurkunde und

ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/10#abs-3 (3) Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.

§ 9 § 11