Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

LMChemPV

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/11#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/11#abs-2 (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

die Antragsunterlagen nach § 10 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegen,

der Anspruch auf Durchführung einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 erloschen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/11#abs-3 (3) Sofern eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist, wird die Zulassung zur Prüfung erst mit der Zahlung der Gebühr wirksam.

§ 10 § 12