Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

LMChemPV

§ 12 Gegenstand der Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/12#abs-1 (1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse in der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung besitzt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/12#abs-2 (2) Die Prüfung umfasst einen praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil.

§ 11 § 13