Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
LMChemPV§ 1 Zulassung, Ausbildungsstelle
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/1#abs-1 (1) Zur berufspraktischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 2 Abs. 2 LMChemG erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/1#abs-2 (2) Die Ausbildung wird in dem Landeslabor Berlin-Brandenburg durchgeführt.