Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Stand: 07.11.2021
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- BGH, 21.01.2010 – I ZR 23/07Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung: Zulässigkeit zutreffender Werbeaussagen und wissenschaftliche Absicherung der Wirkungsaussagen über ein kosmetisches Mittel durch eine einzelne Arbeit - Vorbeugen mit Coffein!Zitiert von 5
- BGH, 21.01.2010 – I ZR 27/07Irreführende Werbung für ein kosmetisches Mittel: Behauptung der Wirksamkeit von Coffein gegen Haarausfall; Voraussetzungen der hinreichenden wissenschaftlichen AbsicherungZitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 04.04.2012 – 1 U 338/11 - 101
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2010 – 6 U 55/09
- BGH, 28.01.2016 – I ZR 36/14Wettbewerbsverstoß: Verbot täuschender Werbeaussagen über die Wirkung kosmetischer Mittel nach der Kosmetik-Verordnung als Marktverhaltensregelung; Darlegungs- und Beweislast; wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussagen über kosmetische Mittel - Feuchtigkeitsspendendes Gel-ReservoirZitiert von 11
- LG Hannover, 09.05.2017 – 32 O 76/16
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.08.2015 – I-2 U 11/15
- VG Frankfurt am Main, 19.11.2014 – 2 K 2570/13.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 19.11.2014 – 2 K 338/14.FZitiert von 1
27 Entscheidungen zu § 27 LFGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 LFGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
1.
zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden, oder
2.
ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.