Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Stand: 07.11.2021
Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 27 LFGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.01.2010 – I ZR 23/07Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung: Zulässigkeit zutreffender Werbeaussagen und wissenschaftliche Absicherung der Wirkungsaussagen über ein kosmetisches Mittel durch eine einzelne Arbeit - Vorbeugen mit Coffein!Zitiert von 6
- BGH, 21.01.2010 – I ZR 27/07Irreführende Werbung für ein kosmetisches Mittel: Behauptung der Wirksamkeit von Coffein gegen Haarausfall; Voraussetzungen der hinreichenden wissenschaftlichen AbsicherungZitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 04.04.2012 – 1 U 338/11 - 101
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2010 – 6 U 55/09Zitiert von 1
- BGH, 28.01.2016 – I ZR 36/14Wettbewerbsverstoß: Verbot täuschender Werbeaussagen über die Wirkung kosmetischer Mittel nach der Kosmetik-Verordnung als Marktverhaltensregelung; Darlegungs- und Beweislast; wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussagen über kosmetische Mittel - Feuchtigkeitsspendendes Gel-ReservoirZitiert von 12
- LG Hannover, 09.05.2017 – 32 O 76/16
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.08.2015 – I-2 U 11/15
- VG Frankfurt am Main, 19.11.2014 – 2 K 2570/13.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 19.11.2014 – 2 K 338/14.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 LFGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.