Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.