# § 27 LFGB — Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch  
Stand: 07.11.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

- 1. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden, oder

- 2. ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.

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Zitiervorschlag: § 27 LFGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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