Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 19 Einleitung auf Antrag des Beamten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/19#abs-1 (1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/19#abs-2 (2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/19#abs-3 (3) § 18 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.