Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 33 Einstellungsverfügung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/33#abs-1 (1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder

das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/33#abs-2 (2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

der Beamte stirbt,

das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder

bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/33#abs-3 (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 32 § 34