Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 33 Einstellungsverfügung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- LG Cottbus, 23.04.2021 – DG 10/17
- VG Cottbus, 31.05.2016 – VG 1 L 215/16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2016 – DL 13 S 1699/15Zitiert von 8
- OVG NRW, 07.03.2012 – 3d A 317/11.ODisziplinarrecht: Streikteilnahme einer beamteten Lehrkraft; Reichweite des verfassungsrechtlichen Beamtenstreikverbots KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/33#abs-1 (1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/33#abs-2 (2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
der Beamte stirbt,
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/33#abs-3 (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.