Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 42 Widerspruchsverfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/42#abs-1 (1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/42#abs-2 (2) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden oder Einrichtungen übertragen. § 88 Absatz 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/42#abs-3 (3) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 36 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.

§ 41 § 43