Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 55
Stand: 10.06.2019
Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 55 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 – 4 S 2381/03Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2004 – 2 B 11470/04Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze nach § 55 Abs. 2 Satz 1 LBG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Mainz, 21.09.2006 – 7 L 683/06.MZZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 – 4 S 1914/15Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst; Zulässigkeit des Ausschlusses eines Bewerbers wegen einer Tätowierung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2011 – 2 A 11201/10Zitiert von 12
- VG Karlsruhe, 03.07.2025 – 10 K 5217/25
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.2025 – 2 B 11649/25.OVG
- VG Karlsruhe, 29.08.2025 – 9 K 4318/25
- VG Berlin, 17.07.2023 – 5 L 640/23Zitiert von 1
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