Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 55
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 – 4 S 2381/03Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 – 4 S 45/07Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2004 – 2 B 11470/04Zitiert von 19
- VG Mainz, 21.09.2006 – 7 L 683/06.MZZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 – 4 S 1914/15Zitiert von 18
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2011 – 2 A 11201/10Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.2025 – 2 B 11649/25.OVG
- VG Karlsruhe, 29.08.2025 – 9 K 4318/25
- VG Karlsruhe, 03.07.2025 – 10 K 5217/25
31 Entscheidungen zu § 55 LBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.