Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 54
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2011 – 2 A 11201/10Zitiert von 12
- BVerwG, 26.01.2012 – 2 C 7/11Versetzung in den Ruhestand wegen Polizei- und allgemeiner Dienstunfähigkeit; zur Feststellung der DienstunfähigkeitZitiert von 51
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 – 2 A 11447/10Zitiert von 22
- VG Sigmaringen, 12.07.2006 – 5 K 2186/05Zitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 – 6 Sa 336/11
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.07.2010 – 6 L 779/10.NWZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 29.09.2023 – 14 K 2292/21
- VG Bayreuth, 18.10.2022 – B 5 K 21.1194
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 – OVG 4 B 7.18Zitiert von 5
28 Entscheidungen zu § 54 LBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/54#abs-2 (2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/54#abs-3 (3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/54#abs-4 (4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.