Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 38
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/38#abs-1 (1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/38#abs-2 (2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/38#abs-3 (3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/38#abs-4 (4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 38 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 08.04.2019 – 5 K 96.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 – OVG 4 S 26.19Zitiert von 8
- VG Neustadt an der Weinstraße, 21.02.2014 – 1 L 90/14.NWZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.2025 – 2 B 11649/25.OVG
- OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 – 2 B 10821/20Zitiert von 3
- VG Berlin, 05.04.2019 – 26 K 70.19
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 18.01.2024 – 28 K 151/23
- VG Berlin, 17.07.2023 – 5 L 640/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 10.03.2023 – 5 K 490.19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.1966 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 1966 (BGBl. I 653)
BGBl. 1966 I S. 653
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.