Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 19
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.09.2018 – 19 K 6776/16
- OVG Schleswig, 14.04.2016 – 2 LB 11/13Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 – OVG 81 D 1.11Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 – 4 S 15/21Zitiert von 17
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 – 2 A 10068/11Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2025 – 4 S 9/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2025 – 4 S 1235/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2025 – 4 S 8/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 – 4 S 22/23Zitiert von 4
40 Entscheidungen zu § 19 LBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen,
2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.