Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 48
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/48#abs-1 (1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/48#abs-2 (2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.
Änderungsverlauf
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29.11.1966 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 1966 (BGBl. I 653)
BGBl. 1966 I S. 653
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.