Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 48
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.11.2006 – 1 A 777/05Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Düsseldorf, 07.10.2002 – 2 L 3361/02
- OVG NRW, 02.07.1997 – 12 A 4369/95Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2009 – 4 S 2158/07Zitiert von 3
- VG Minden, 15.04.2009 – 4 L 183/09Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – L 3 U 4/23
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 19.11.2024 – 6 A 10014/21
- VG Schleswig, 24.10.2024 – 12 B 58/24Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 05.07.2023 – 5 ME 44/23Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/48#abs-1 (1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/48#abs-2 (2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.