Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 37
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/37#abs-1 (1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/37#abs-2 (2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/37#abs-3 (3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.
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Änderungsverlauf
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29.11.1966 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 1966 (BGBl. I 653)
BGBl. 1966 I S. 653
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