Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 37
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 – 4 S 192/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2008 – 4 S 19/08Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 17.12.2007 – 2 K 3498/07Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 12.02.2014 – 1 K 962/13.NWZitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.2025 – 2 B 11649/25.OVG
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2015 – 2 A 11059/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – DGH 5/25
- LG Cottbus, 16.05.2025 – DG 1/24
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 – 4 S 1260/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/37#abs-1 (1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/37#abs-2 (2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/37#abs-3 (3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.