Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 56
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 12.07.2006 – 5 K 2186/05Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 – 4 S 1438/03Zitiert von 6
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 – 6 Sa 336/11
- VG Neustadt an der Weinstraße, 15.02.2012 – 1 K 866/11.NW
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2005 – 5 Sa 408/05Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2005 – 5 Sa 397/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 13.11.2023 – 3 K 1381/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 – OVG 4 B 36.14
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.2015 – 2 A 10458/14Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/56#abs-1 (1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/56#abs-2 (2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/56#abs-3 (3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.