Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 32
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.08.2012 – 6 B 898/12Zitiert von 11
- VG Minden, 18.11.2010 – 4 K 1893/10Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 12.04.2011 – 1 L 197/11Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 08.03.2010 – 13 K 6883/09Zitiert von 3
- VG Köln, 30.10.2013 – 3 L 1108/13
- OVG NRW, 26.05.2009 – 1 B 653/09Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 11.03.2025 – 5 K 2592/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.12.2022 – 6 A 2600/20
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 – 4 S 816/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/32#abs-1 (1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/32#abs-2 (2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.