Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 31
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 13.01.2014 – 23 K 3480/12Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 2 MB 9/24
- VG Schleswig, 08.08.2024 – 12 B 19/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 04.12.2013 – 26 L 2480/13Zitiert von 2
- VG Freiburg, 23.03.2021 – 3 K 2383/20Entlassung eines Polizeianwärters wegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Freiburg, 29.04.2025 – 3 K 995/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 08.08.2025 – 12 B 14/25
- VG Münster, 11.03.2025 – 5 K 2592/22Zitiert von 1
- VG Freiburg, 08.12.2021 – 3 K 2539/21Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/31#abs-1 (1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/31#abs-2 (2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/31#abs-3 (3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/31#abs-4 (4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/31#abs-5 (5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.