Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 02.12.2021 – 26 L 178/21
- OVG Schleswig, 22.12.2020 – 2 MB 43/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 – 4 S 93/12Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2024 – DL 16 S 2046/22Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2019 – 4 S 1716/18Zitiert von 10
- VG Karlsruhe, 30.06.2016 – 2 K 2366/15
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 07.08.2025 – 2 LA 123/20Zitiert von 2
- VG Cottbus, 10.12.2024 – VG 9 K 1447/20
- VG Berlin, 13.09.2021 – 26 L 108/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/4#abs-1 (1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/4#abs-2 (2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/4#abs-3 (3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.