Gesetze / Landbeschaffungsgesetz

LBG

§ 33

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/33#abs-1 (1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/33#abs-2 (2) Zu dem Termin sind zu laden

1.
der Bund,
2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben,
3.
die Gemeinde und der Landkreis.

Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die übrigen Beteiligten sollen von dem Termin benachrichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/33#abs-3 (3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/33#abs-4 (4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/33#abs-5 (5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/33#abs-6 (6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.

§ 32 § 34