Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 379
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 12.06.2018 – 1 A 567/17Zitiert von 11
- BVerfG, 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13Vereinbarkeit des § 18 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz mit dem Grundgesetz; zur Zulässigkeit der sog. "Topfwirtschaft" im Sinne einer DienstpostenbündelungZitiert von 299
- OVG Thüringen, 23.10.2012 – 2 EO 132/12Anforderungen an die Bündelbewertung von Dienstposten nach § 16 Abs. 1 ThürBesG im Polizeivollzugsdienst KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerfG, 03.07.1985 – 2 BvL 16/82Übertragung der Schulleiterfunktion auf Zeit (Bremisches Schulverwaltungsgesetz)Zitiert von 86
- VGH Hessen, 04.02.2015 – 1 A 2172/13Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 14.06.2022 – 2 A 955/20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.02.2026 – 1 A 709/21
- VG Göttingen, 12.02.2025 – 1 A 358/23
- BVerwG, 10.02.2025 – 2 WDB 4/24Unverhältnismäßige Dauer einer Anordnung der hälftigen Einbehaltung von DienstbezügenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/18#abs-1 (1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/18#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.