Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 80 Pflicht zum Schadensersatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/80#abs-1 (1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einer oder einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der oder des Dritten dieser oder diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/80#abs-2 (2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen eine Dritte oder einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 80 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 08.03.2023 – 8 U 198/20
- VG Köln, 10.09.2020 – 19 K 4769/18Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2021 – 4 S 3460/20Zitiert von 3
- VG Köln, 10.09.2020 – 19 K 4770/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.