Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 48 Pflicht zum Schadensersatz

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund102 Entscheidungen

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 47 § 49