Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 113 Untersagen des Tragens der Dienstkleidung
Stand: 04.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/113#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, denen nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, kann auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/113#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des Landesdisziplinargesetzes.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 113 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 25.03.2021 – 6 B 2055/20Rechtswidrigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte einer Kommissaranwärterin bei Empfang rechtsextremer Chat-Nachrichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- OVG NRW, 15.08.2025 – 6 B 671/25
- VG Düsseldorf, 15.12.2020 – 2 L 2370/20
- OVG NRW, 25.06.2020 – 6 B 238/20Anwendbarkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Münster, 06.02.2020 – 5 L 48/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.