Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 114 Eintritt in den Ruhestand
Stand: 04.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/114#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/114#abs-2 (2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr für 25 Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden. Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Die Beamtin oder der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/114#abs-3 (3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 114 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 01.07.2024 – 6 A 1816/23Zitiert von 2
- VG Minden, 03.07.2020 – 12 K 3207/18Zitiert von 2
- VG Köln, 21.09.2023 – 19 K 2820/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.08.2021 – 6 A 2266/20Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 18.11.2020 – 1 K 3996/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.03.2020 – 6 A 3132/18Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.06.2025 – 6 B 467/25Hinausschieben des Ruhestandseintritts; Anforderungen an das Vorliegen eines dienstlichen Interesses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- VG Schwerin, 22.04.2025 – 1 A 1490/22 SNZitiert von 1
- OVG NRW, 27.02.2023 – 6 A 3649/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 LBG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.