§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Wird zitiert von 263 Entscheidungen zu § 39 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 29.08.2025 – 9 K 4318/25
- VG Bayreuth, 26.02.2025 – B 5 S 25.86Zitiert von 1
- OVG Bremen, 10.05.2023 – 2 B 298/22Eilrechtsschutz gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Verdacht der Verletzung der Verfassungstreuepflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG NRW, 25.06.2020 – 6 B 238/20Anwendbarkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Neustadt an der Weinstraße, 15.11.2018 – 5 L 1337/18.NWZitiert von 1
- VG Bremen, 09.11.2022 – 6 V 1313/22Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.08.2026 – 6 A 3267/25Reichweite des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung während eines laufenden Zurruhesetzungsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 01.07.2026 – 31 A 1381/23.O
- VG Ansbach, 18.05.2026 – AN 13b D 24.1173
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.