Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 58 Landabfindung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/58#abs-1 (1) Jeder Teilnehmer muß für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/58#abs-2 (2) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 58 LwAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2024 – 8 K 1/23Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 3/24
- BVerwG, 26.06.2025 – 8 B 27.24Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auf Bodenordnungsverfahren; Zuständigkeit für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens; Rechtsposition eines Grundstückserwerbers; Form der Abfindung
- BVerwG, 10.12.2014 – 9 C 11/13Einbeziehung von Grundstücken in ein Bodenordnungsverfahren; Grundsatz der Landabfindung und Geldausgleich bei unvermeidbaren Minderausweisungen; Privatnützigkeit der BodenordnungZitiert von 17
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 – OVG 70 A 20.15Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 23.05.2012 – 7 F 27/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 27.05.2025 – 7 F 297/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 2/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 – OVG 70 A 3/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.