Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LwAnpG

§ 58 Landabfindung

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/58#abs-1 (1) Jeder Teilnehmer muß für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/58#abs-2 (2) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden.

§ 57 § 59