Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LwAnpG

§ 61 Rechtswirkung eines Bodenordnungsplanes

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61#abs-1 (1) Ist der Plan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurneuordnungsbehörde seine Ausführungen an (Ausführungsanordnung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61#abs-2 (2) Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Plan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61#abs-3 (3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands sind die Grundbücher auf Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde nach dem Plan zu berichtigen.

§ 60 § 61a