Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 61 Rechtswirkung eines Bodenordnungsplanes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- OVG Thüringen, 16.03.2021 – 7 F 850/20Zitiert von 1
- BVerwG, 22.02.2018 – 9 B 26/17Vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz und ungefragte FehlersucheZitiert von 25
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2010 – OVG 70 S 2.09Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2008 – 9 K 23/04Zitiert von 3
4 Entscheidungen zu § 61 LwAnpG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61#abs-1 (1) Ist der Plan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurneuordnungsbehörde seine Ausführungen an (Ausführungsanordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61#abs-2 (2) Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Plan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61#abs-3 (3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands sind die Grundbücher auf Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde nach dem Plan zu berichtigen.