Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 62 Kosten
Stand: 10.06.2019
Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse trägt das Land (Staat).
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 62 LwAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 3/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2015 – OVG 70 A 14.13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.