Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 62 Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 3/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2015 – OVG 70 A 14.13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse trägt das Land (Staat).