Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 59 Bodenordnungsplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/59#abs-1 (1) Die Flurneuordnungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/59#abs-2 (2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/59#abs-3 (3) Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Flureinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 59 LwAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.08.2014 – 9 B 5.14Zitiert von 8
- BVerwG, 19.01.2011 – 9 C 3.10Zitiert von 9
- BVerwG, 19.01.2011 – 9 C 3/10Bodenordnungsverfahren; Vorliegen von Gebäudeeigentum; Nutzungsrecht; Nutzungszweck; Errichtung neuer Gebäude
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2023 – 8 K 4/21Zitiert von 1
- BVerwG, 23.10.2023 – 8 B 25/23Beschwerde gegen Prozessurteil; berechtigtes FeststellungsinteresseZitiert von 1
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 49/20Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren; Besetzung von FlurbereinigungsgerichtenZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 2/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 – OVG 70 A 2.17
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 50/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.