Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 59 Bodenordnungsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.01.2011 – 9 C 3/10Bodenordnungsverfahren; Vorliegen von Gebäudeeigentum; Nutzungsrecht; Nutzungszweck; Errichtung neuer GebäudeZitiert von 10
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2023 – 8 K 4/21Zitiert von 1
- BVerwG, 23.10.2023 – 8 B 25/23Beschwerde gegen Prozessurteil; berechtigtes FeststellungsinteresseZitiert von 1
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 49/20Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren; Besetzung von FlurbereinigungsgerichtenZitiert von 19
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 50/20
- BVerwG, 22.02.2018 – 9 B 26/17Vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz und ungefragte FehlersucheZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 2/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 – OVG 70 A 2.17
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 11/19.FZitiert von 1
19 Entscheidungen zu § 59 LwAnpG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/59#abs-1 (1) Die Flurneuordnungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/59#abs-2 (2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/59#abs-3 (3) Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Flureinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.