Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LwAnpG

§ 59 Bodenordnungsplan

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/59#abs-1 (1) Die Flurneuordnungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/59#abs-2 (2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/59#abs-3 (3) Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Flureinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

§ 58 § 60