Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 54 Freiwilliger Landtausch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/54#abs-1 (1) Als Verfahren zur Regelung der neuen Eigentumsverhältnisse ist ein freiwilliger Landtausch anzustreben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/54#abs-2 (2) Die Eigentümer der Tauschgrundstücke (Tauschpartner) vereinbaren den freiwilligen Landtausch unter Berücksichtigung der Nutzungsart, Beschaffenheit, Güte und Lage der Flächen. Sie beantragen dessen Durchführung bei der Flurneuordnungsbehörde.