Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 51 Eingangsphase
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2001 – V ZR 212/01Zitiert von 8
- BGH, 18.02.2000 – V ZR 324/98Zitiert von 7
- BGH, 18.02.2000 – V ZR 323/98
- BGH, 22.03.2002 – V ZR 210/01Zitiert von 1
- BGH, 07.10.2005 – V ZR 52/05
- BGH, 14.06.2002 – V ZR 126/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 – 5 U 102/07Zitiert von 1
- BGH, 27.10.2000 – V ZR 258/99Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/51#abs-1 (1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstückseigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte Zins beträgt
des sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Erbbauzinses. Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach § 44, spätestens am 1. Januar 1995.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/51#abs-2 (2) Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2) zu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert mehr als 250.000 Deutsche Mark, so verlängert sich der für die Stufen der Zinsanhebung in Absatz 1 Satz 2 genannte Zeitraum von jeweils drei auf vier Jahre. Der vom Nutzer zu zahlende Erbbauzins beträgt in diesem Falle mindestens
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/51#abs-3 (3) Haben die Parteien ein vertragliches Nutzungsentgelt vereinbart, kann der Nutzer eine Ermäßigung nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verlangen. Übersteigt das vertraglich vereinbarte Entgelt den nach diesem Kapitel zu zahlenden Erbbauzins, kann der Nutzer nur eine Anpassung des Erbbauzinses auf den nach Ablauf der Eingangsphase zu zahlenden Betrag verlangen.