Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 55 Bestätigung und Beurkundung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/55#abs-1 (1) Der Tauschplan ist mit den Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu erörtern. Er ist den Tauschpartnern anschließend vorzulesen und zur Genehmigung sowie zur Unterschrift vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/55#abs-2 (2) Wird eine Einigung über den Tauschplan erzielt, ordnet die Flurneuordnungsbehörde die Ausführung des Tauschplanes an. Die Grundbücher sind auf Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde nach dem Tauschplan zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/55#abs-3 (3) Im übrigen sind die Vorschriften der §§ 103a bis 103i des in § 63 genannten Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 55 LwAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 26.01.2015 – VG 6 L 293/14Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 21/17.FZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.