Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 3 Zielstellung des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz dient der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 3 LwAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.01.2017 – 9 C 29/15Abfindungszusicherung im BodenneuordnungsverfahrenZitiert von 8
- BVerwG, 29.12.2010 – 9 B 85/10Bodenordnungsverfahren; Bildung einzelbäuerlicher WirtschaftenZitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2016 – 8 K 2/14Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2023 – 8 K 4/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 – OVG 70 A 20.15Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 28.09.2015 – 7 F 618/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 – OVG 70 A 3/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 – 8 R 9/20Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 – 8 K 3/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.