Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 3 Zielstellung des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.01.2017 – 9 C 29/15Abfindungszusicherung im BodenneuordnungsverfahrenZitiert von 8
- BVerwG, 29.12.2010 – 9 B 85/10Bodenordnungsverfahren; Bildung einzelbäuerlicher WirtschaftenZitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2016 – 8 K 2/14Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2023 – 8 K 4/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 – OVG 70 A 20.15Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 28.09.2015 – 7 F 618/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 – OVG 70 A 3/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 – 8 R 9/20Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 – 8 K 3/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz dient der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen.