Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 53 Leitlinien zur Neuordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 – 8 K 3/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2016 – 8 K 2/14Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2012 – 8 K 4/11Zitiert von 2
- BVerwG, 29.12.2010 – 9 B 85/10Bodenordnungsverfahren; Bildung einzelbäuerlicher WirtschaftenZitiert von 6
- BGH, 20.04.2007 – V ZR 45/06Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2016 – OVG 11 L 23.14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2024 – 8 K 1/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 18.07.2023 – 15 KF 15/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2023 – 8 K 4/21Zitiert von 1
24 Entscheidungen zu § 53 LwAnpG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/53#abs-1 (1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/53#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/53#abs-3 (3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/53#abs-4 (4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.