Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LwAnpG

§ 23 Zulässigkeit des Formwechsels

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/23#abs-1 (1) Eine LPG kann durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/23#abs-2 (2) Der Formwechsel ist nur zulässig, wenn auf jedes Mitglied der LPG, das an dem Unternehmen neuer Rechtsform als beschränkt haftender Gesellschafter oder als Aktionär beteiligt wird, mindestens ein Teilrecht im Nennbetrag von fünf Deutsche Mark entfällt.

§ 22 § 23a