Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 23 Zulässigkeit des Formwechsels
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/23#abs-1 (1) Eine LPG kann durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/23#abs-2 (2) Der Formwechsel ist nur zulässig, wenn auf jedes Mitglied der LPG, das an dem Unternehmen neuer Rechtsform als beschränkt haftender Gesellschafter oder als Aktionär beteiligt wird, mindestens ein Teilrecht im Nennbetrag von fünf Deutsche Mark entfällt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 23 LwAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2012 – II ZR 241/10Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in eine GmbH & Co. KG: Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens; Heilung der fehlgeschlagenen Umstrukturierung durch NachtragsvereinbarungZitiert von 6
- BGH, 17.05.1999 – II ZR 293/98Zitiert von 8
- OLG Brandenburg, 30.11.2010 – 6 U 32/09Zitiert von 2
- BGH, 23.11.2007 – LwZR 11/06
- BGH, 23.11.2007 – BLw 26/06
- BGH, 23.11.2007 – LwZR 12/06
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 13.08.2008 – 1 W 34/08
- BGH, 23.11.2007 – LwZR 13/06
- BGH, 20.09.2004 – II ZR 334/02LPG in Liquidation: Voraussetzungen der Übertragung des Unternehmens gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen und Anforderungen an die Einladung zur Vollversammlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.