Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 34 Wirkungen der Eintragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.11.2005 – BLw 21/05
- OLG Brandenburg, 30.11.2010 – 6 U 32/09Zitiert von 2
- OLG Rostock, 13.08.2008 – 1 W 34/08
- BGH, 18.07.2014 – V ZR 291/13Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an einer Meliorationsanlage im Beitrittsgebiet: Abwendung des Anspruchs durch ein Beseitigungsverlangen gegen den früheren Eigentümer der Anlage; Verminderung des Anspruchs wegen der Ersetzung einer Altanlage bei der Neuerrichtung der EntwässerungsanlageZitiert von 15
- BGH, 23.11.2007 – LwZR 13/06
- BGH, 23.11.2007 – LwZR 11/06
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 – OVG 70 A 6.11
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 – 20 W 3/06Zitiert von 6
- BGH, 23.11.2007 – LwZR 12/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/34#abs-1 (1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/34#abs-2 (2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/34#abs-3 (3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.