Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 69 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- BGH, 09.11.2005 – BLw 21/05
- BGH, 20.09.2004 – II ZR 334/02Zitiert von 15
- OLG Brandenburg, 30.11.2010 – 6 U 32/09Zitiert von 2
- BVerfG, 08.04.1997 – 1 BvR 48/94Rückzahlung der den ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gewährten Kredite (Altschulden)Zitiert von 171
- BGH, 17.02.2011 – IX ZB 268/08Gesamtvollstreckungsverfahren: Rechtmäßigkeit der Anordnung einer NachtragsverteilungZitiert von 4
- BGH, 28.11.2008 – BLw 8/08
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/69#abs-1 (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten außer Kraft: das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 133).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/69#abs-2 (2) Diesem Gesetz entgegenstehende LPG-rechtliche Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/69#abs-3 (3) LPG und kooperative Einrichtungen im Sinne des § 39 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 nicht in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurden, sind kraft Gesetzes aufgelöst. Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn die neue Rechtsform zum 31. Dezember 1991 ordnungsgemäß zur Eintragung in das für die neue Rechtsform zuständige Register angemeldet ist. Sind einer fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt, gilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese Unterlagen unverzüglich bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht nachgereicht werden. Für die Abwicklung gilt § 42.