Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 4 Zulässigkeit der Teilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2012 – II ZR 241/10Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in eine GmbH & Co. KG: Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens; Heilung der fehlgeschlagenen Umstrukturierung durch NachtragsvereinbarungZitiert von 6
- BGH, 05.11.2004 – BLw 26/04
- BGH, 05.11.2004 – BLw 29/04
- BGH, 05.11.2004 – BLw 28/04
- BGH, 05.11.2004 – BLw 27/04
- OLG Brandenburg, 30.11.2010 – 6 U 32/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/4#abs-1 (1) Eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (nachfolgend LPG genannt) kann als übertragendes Unternehmen unter Auflösung ohne Abwicklung ihr Vermögen teilen durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihr dadurch gegründete neue Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen oder anderen Mitgliedschaftsrechten dieser Unternehmen an die Mitglieder der übertragenden LPG. Die Teilung ist zulässig zur Neugründung von neuen Genossenschaften, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/4#abs-2 (2) Die Teilung ist unzulässig, wenn auf ein neues Unternehmen im wesentlichen nur ein einzelner Gegenstand oder eine einzelne Verbindlichkeit übergehen soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/4#abs-3 (3) Auf die Gründung der neuen Unternehmen sind die für die jeweilige Rechtsform des neuen Unternehmens geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.